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BGH·VIa ZR 273/22·21.05.2025

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung von Differenzschaden bei Abschalteinrichtungen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückabwicklung bzw. Differenzschaden wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug; Landgericht und OLG wiesen die Klage ab. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist zurück, weil das Berufungsgericht die Schutzwirkung der Vorschriften der EG-FGV für § 823 Abs. 2 BGB und die Möglichkeit eines Differenzschadens nicht geprüft hat. Der BGH nimmt hingegen die Abweisung der §§ 826, 31 BGB-Anträge nicht zum Anlass der Revision.

Ausgang: Revision stattgegeben; Sache wegen unterlassener Prüfung der Schutzwirkung der EG‑FGV und des Differenzschadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, die den Fahrzeugkäufer gegenüber dem Fahrzeughersteller vor Vermögenseinbußen durch das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen.

2

Verletzt ein Fahrzeug die Übereinstimmungsbescheinigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007), kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen (Differenzhypothese).

3

Lehnt das Berufungsgericht deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB mit Bezug auf EG-FGV ohne Prüfung des Differenzschadens ab, ist die Entscheidung aufzuheben und das Gericht zur Nachholung von Feststellungen und zur Gewährung vortragsbezogener Gelegenheiten zurückzuverweisen.

4

Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB setzen einen substantiierten Vortrag zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung voraus; insb. sind konkrete Anhaltspunkte zum Kenntnisstand und zur Vorwerfbarkeit des Handelns der Hersteller darzulegen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 19. Januar 2022, Az: 6 U 88/21

vorgehend LG Würzburg, 4. August 2021, Az: 91 O 471/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von einem Autohaus einen neuen VW Golf Variant, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zu, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt habe. Insbesondere fehle es an ausreichendem Vortrag zum Vorhandensein einer Prüfstanderkennungssoftware. Dies gelte auch in Bezug auf das in dem Motor implementierte Thermofenster, für das zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele. Aus der objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung könne nicht auf einen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung des Klägers geschlossen werden. Dafür hätte der Kläger vortragen müssen, dass sich den für die Beklagten tätigen Personen auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage die Gefahr einer Schädigung hätte aufdrängen müssen. Hierzu habe der Kläger keine Anhaltspunkte aufgezeigt.

6

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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