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BGH·VIa ZR 27/22·20.05.2025

Revision erfolgreich: Deliktische Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Mercedes GLK. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV rechtsfehlerhaft verneint hat. Der Senat erkennt die EG-FGV-Bestimmungen als Schutzgesetze an und verweist zur ergänzenden Feststellung des Differenzschadens zurück.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Urteil des OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ihre Verletzung durch unzulässige Abschalteinrichtungen kann deliktische Haftung begründen.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Fahrzeugkäufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen (Differenzhypothese), unabhängig von einem Anspruch auf "großen" Schadensersatz.

3

Die Abweisung eines Anspruchs auf umfassenden Schadensersatz schließt ohne Prüfung eines Differenzschadens einen deliktischen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB nicht aus.

4

Wenn das Berufungsgericht eine deliktische Haftung aus Rechtsgründen verneint, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, und erforderliche Feststellungen – etwa zum (zumindest) fahrlässigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung – zu treffen; unterlassene Prüfung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 31 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 16. November 2021, Az: I-34 U 133/20

vorgehend LG Münster, 29. September 2020, Az: 15 O 82/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb von einem Dritten Mitte des Jahres 2015 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie der Teilerledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf zwischenzeitliche Nutzungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Diese Vorschriften seien keine Schutzgesetze.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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