Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §6, §27 EG‑FGV gegen Motorhersteller verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München, in der ein Anspruch aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV verneint wurde. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Klärungsbedürftigkeit für die Fortbildung des Rechts hat. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels darlegbarer Zulassungsgründe zurückgewiesen (verworfen) und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 543 Abs. 2 ZPO erfordert die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; fehlt dies, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit speziellen Vorschriften (hier §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV) genügt es nicht, dass der Beklagte Hersteller einer Komponente ist; es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Hauptpflichtigen und eine Beteiligung des Komponentenherstellers dargetan werden.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Gegenstandswert ist von Gerichtswertfestsetzung abhängig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Januar 2022, Az: 14 U 6095/20
vorgehend LG Kempten, 14. September 2020, Az: 14 O 117/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motor-herstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim