Revision: Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes. Das Berufungsgericht verneinte deliktische Ansprüche; der BGH hebt auf und führt aus, dass §§ 6, 27 EG‑FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung, zum Verschulden und zur Berechnung eines Differenzschadens getroffen werden.
Ausgang: Revision stattgegeben, Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über deliktische Haftung und Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und können deliktische Ersatzansprüche begründen, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen; das Gericht muss dem Kläger Gelegenheit geben, diesen Differenzschaden zu berechnen und substantiiert vorzutragen.
Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB sind Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den Verschuldensformen (mindestens Fahrlässigkeit) der Herstellerseite erforderlich.
Lehnt ein Gericht deliktische Ansprüche aus Rechtsgründen ab, ohne alternative deliktische Anspruchsgrundlagen zu prüfen und dem Kläger die Substantiierung des Schadens zu ermöglichen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 25. Januar 2022, Az: 7 U 990/20
vorgehend LG Meiningen, 30. Juli 2020, Az: 3 O 713/19
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgericht in Jena vom 25. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes Benz E350 BlueTec 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie Zahlung und Freistellung von weiteren außergerichtlichen Kosten verlangt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zu, weil es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten fehle. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in sein Fahrzeug vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Das gelte sowohl für seinen Vortrag zum Thermofenster und der Ausgestaltung des SCR-Systems als auch für seine Behauptungen zu den weiteren Abschalteinrichtungen.
Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder mit §§ 6, 27 EG-FGV könne der Kläger seine Schadensersatzansprüche nicht stützen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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