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BGH·VIa ZR 257/22·13.03.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe und Ablehnung der Aussetzung gemäß Art.267 AEUV zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEuroparecht (Vorabentscheidungsverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufungssache durch das OLG. Zentral ist, ob die Rechtssache Zulassungsgründe für die Revision oder eine Aussetzung zwecks Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV aufweist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern und ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht substantiiert dargelegt ist. Der Antrag auf Aussetzung wird abgelehnt, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung auf eine eigenständige tatsächliche Würdigung stützte, die nicht der Vorabentscheidung durch den EuGH zugänglich ist.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nur dann geboten, wenn die Vorinstanz auf Rechtsfragen abstellt, deren Klärung durch Auslegung des Unionsrechts erfolgt; liegt die Entscheidung hingegen in einer eigenständigen Würdigung tatsächlicher Anhaltspunkte, kommt ein Vorabentscheidungsverfahren nicht in Betracht.

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Von einer näheren Begründung im Sinne des § 544 Abs. 6 ZPO kann abgesehen werden, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass ein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegt; bloße Rügen ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 26. Januar 2022, Az: 4 U 132/21

vorgehend LG Frankenthal, 14. Juli 2021, Az: 1 O 78/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das vom Kläger gekaufte Kraftfahrzeug gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim