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BGH·VIa ZR 256/22·16.01.2024

Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung — Zurückverweisung an das Berufungsgericht

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Mercedes. Der BGH qualifiziert die einschlägigen Vorschriften (§ 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG‑FGV; Art. 5 Abs.2 VO 715/2007) als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs.2 BGB. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit die Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens und das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen trifft.

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen möglicher Differenzschadensansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen wie § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller wahren.

2

Kommt ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr, kann der Käufer gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen.

3

Fehlt das Vorbringen und die Feststellung eines Differenzschadens im Berufungsverfahren, ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die Klägerin hierzu angehört und das Gericht die erforderlichen Feststellungen trifft.

4

Die Abweisung eines weitreichenden Rückabwicklungsanspruchs ("großer" Schadensersatz) schließt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 20. Januar 2022, Az: 1 U 1115/21

vorgehend LG Koblenz, 10. Juni 2021, Az: 1 O 9/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin erwarb am 21. November 2014 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEFFICIENCY, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters abhängig von der Außentemperatur gesteuert. Es verfügt zudem über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

3

Die Klägerin, deren Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und wegen einer ursprünglich höheren Forderung den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Ferner hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teils Erstattung und teils Freistellung begehrt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille