Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Haftungsansprüchen verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 826, 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend substantiiert angegriffen und einen erforderlichen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung entscheidungserheblicher Zulassungsgründe als unzulässig/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zur Begründung einer Zulassungsbeschwerde müssen die geltend gemachten Zulassungsgründe die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts substantiiert und entscheidungserheblich angreifen.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EG-Vorschriften gegen einen Motorhersteller erfordert die Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin, an dem sich der Motorhersteller hätte beteiligen können.
Rügen verletzter Verfahrensgrundrechte sind für die Zulassung der Revision nur dann ausreichend, wenn die Verletzungen durchgreifend sind und die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtfertigen können.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 8. Dezember 2022, Az: I-13 U 483/21
vorgehend LG Essen, 1. Juli 2021, Az: 3 O 143/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB bringt die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht gegen sämtliche tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts vor. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim