Revision: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückabwicklung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Fahrzeug. Der BGH gibt der Revision teilweise statt und rügt, dass das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht geprüft hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung über einen möglichen Differenzschaden zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung und Feststellung eines möglichen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) können als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gelten und damit einen deliktischen Ersatzanspruch begründen.
Erleidet der Fahrzeugkäufer wegen eines entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann ihm Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese zustehen.
Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; fehlen entsprechende Darlegungen oder Feststellungen zur deliktischen Haftung (auch zur Fahrlässigkeit), ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein Anspruch auf weitergehenden ('großen') Schadensersatz ist gesondert zu prüfen; die mögliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist neben anderen Ansprüchen eigenständig zu untersuchen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 18. Januar 2022, Az: 5 U 2744/21
vorgehend LG Regensburg, 28. Juni 2021, Az: 44 O 308/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 20. Oktober 2016 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz CLA 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur gesteuert und außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert. Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), die die Warmlaufphase des Motors verlängert.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe weder hinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der KSR - unterstellt, diese Einrichtungen seien als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren - den Tatbestand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB verwirklicht.
II.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| Menges | Rensen | Vogt-Beheim | |||
| Götz | Wille |