Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung wegen Differenzschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Diesel-Pkw. Das Berufungsgericht lehnte deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV aus Rechtsgründen ab. Der BGH hebt das Urteil auf, weil dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines möglichen Differenzschadens zu geben und Feststellungen zur Haftung zu treffen sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da Feststellungen zum Differenzschaden und zur deliktischen Haftung zu treffen sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (konkretisiert durch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen deliktischen Schadensersatzanspruch begründen können, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer Ersatz des erlittenen Differenzschadens verlangen; das Gericht muss dem Geschädigten Gelegenheit geben, den Differenzschaden substantiiert zu beziffern und zu beweisen.
Die Verneinung eines deliktischen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB ohne Prüfung oder Feststellungen zum behaupteten Differenzschaden und zur deliktischen Haftung ist revisionsrechtlich nicht haltbar; fehlt die Reife zur Endentscheidung, ist zurückzuverweisen.
Die Feststellung sittenwidrigen Verhaltens nach § 826 BGB setzt mehr als die substantiierte Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus; es sind die Gesamtumstände darzulegen, aus denen sich eine sittenwidrige Gesinnung oder Rücksichtslosigkeit ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 14. Januar 2022, Az: 23 U 505/21
vorgehend LG Ravensburg, 10. August 2020, Az: 6 O 90/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4-Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch gemäß § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten nicht festzustellen sei. Umstände, die das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen ließen, seien hinsichtlich des vom Kläger behaupteten "Thermofensters" nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, hinsichtlich des im Fahrzeug verbauten SCR-Katalysators liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sei zwar hinreichend substantiiert, nicht jedoch die Behauptung, die Beklagte habe diesbezüglich sittenwidrig gehandelt. Für eine dahingehende Prüfstandserkennung mit der Folge unterschiedlichen Stickoxidausstoßes fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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