Nichtzulassungsbeschwerde: EG‑Typgenehmigung und Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB – zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG‑Urteil zur Temperaturabhängigkeit der AGR und zur Wirkung einer EG‑Typgenehmigung. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine Zulassungsgründe substantiiert dargelegt sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bestand keine zulassungsrelevante Divergenz zur BGH‑Rechtsprechung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe dargestellt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine EG‑Typgenehmigung entfaltet nicht generell eine Tatbestandswirkung, die einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV entgegensteht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Zulassung reicht eine bloße eigenständige rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht aus; die Zulassungsgründe müssen vom Beschwerdeführer substantiiert und überzeugend dargelegt werden.
Für die Annahme einer zulassungsrelevanten Divergenz ist maßgeblich, dass die divergierende Rechtsprechung bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde besteht; nachträgliche Entscheidungen begründen die Zulassung nicht rückwirkend.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 18. Januar 2022, Az: 16a U 74/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 25. Juli 2019, Az: 6 O 9/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, es könne "keine in der Temperaturabhängigkeit der AGR liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen", da die EG-Typgenehmigung Tatbestandswirkung "derart entfalte, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des […] 'Thermofensters' der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen" sei. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin