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BGH·VIa ZR 246/22·26.03.2024

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Haftungsansprüchen nach §§ 826, 31, 823 Abs.2 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungs-/HaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil und machte Haftungsansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Vorschriften geltend. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Rechtseinheit) dargetan sind. Insbesondere fehlen hinreichende Darlegungen zur Beteiligung bzw. zum vorsätzlichen Gesetzesverstoß durch einen Fahrzeughersteller; Verfahrensrechtsverletzungen sind nicht entscheidungserheblich substantiiert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des OLG Köln als unbegründet abgewiesen; keine dargelegten Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.

2

Zur Zulassung der Revision wegen behaupteter Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB ist erforderlich, dass der Anspruchsteller konkrete, substantielle Umstände darlegt, aus denen eine Teilnahme am sittenwidrigen Vorsatz eines Dritten folgt.

3

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Verordnungen verlangt, dass der Anspruchsgegner als Adressat der jeweiligen Norm zu qualifizieren ist oder dass eine nachgewiesene vorsätzliche Beteiligung des Herstellers an einem Gesetzesverstoß vorliegt.

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Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargetan werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 13. Januar 2022, Az: 10 U 34/21

vorgehend LG Bonn, 7. Mai 2021, Az: 9 O 185/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein