Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revisionsnichtzulassung wegen fehlender Grundsatzbedeutung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO). Insbesondere wurde die Entscheidungserheblichkeit der mit Verweis auf Art.3 Nr.10 VO (EG) Nr.715/2007 vorgebrachten Fragen nicht hinreichend dargetan. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs.6 ZPO unterlassen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört die hinreichende Darstellung, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
Bei Bezug auf unionsrechtliche Vorschriften (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) muss die Entscheidungserheblichkeit der darauf gestützten Rechtsfragen für die Zulassung der Revision substantiiert dargetan werden.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist festzusetzen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Januar 2022, Az: I-3 U 90/20
vorgehend LG Duisburg, 17. August 2020, Az: 12 O 224/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim