Revision führt Zurückverweisung wegen deliktischem Differenzschaden durch unzulässige Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Neufahrzeug. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, dass ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG-FGV nicht geprüft wurde. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines möglichen Differenzschadens zu geben und Feststellungen zur Abschalteinrichtung zu treffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung über deliktischen Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und können ein Interesse des Fahrzeugkäufers am Schutz vor vermögensrechtlichen Einbußen durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen.
Ist ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann der Käufer einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) geltend machen.
Zur Prüfung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG-FGV hat das Gericht Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zu einem etwaigen fahrlässigen Einbau zu treffen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert zu berechnen und vorzutragen.
Die Abweisung von Ansprüchen aus anderen deliktischen Tatbeständen (z.B. §§ 826, 31 BGB) schließt nicht ohne Weiteres eine Prüfung und mögliche Feststellung der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB für sich; verschiedene deliktische Anspruchsgrundlagen sind getrennt zu beurteilen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 27. Januar 2022, Az: 23 U 1440/21
vorgehend LG Stuttgart, 30. November 2020, Az: 30 O 320/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Herbst 2013 von der Beklagten einen von dieser hergestellten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC als Neufahrzeug, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte sei nicht festzustellen, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Brenneisen F. Schmidt
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