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BGH·VIa ZR 238/24·29.11.2024

Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsmittel für verlustig erklärt und Kosten auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden (25.3.2024) zurückgenommen. Der BGH erklärte das Rechtsmittel daraufhin für verlustig. Dem Antragsteller wurden die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen gemäß §§ 555, 516 Abs. 3, 101 ZPO auferlegt. Streitwert: bis 65.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Zurücknahme für verlustig erklärt; Klägerin zur Tragung der Kosten der Beschwerde einschließlich der Nebeninterventionen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht dem Gericht, das Rechtsmittel für verlustig zu erklären.

2

Derjenige, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt, kann nach §§ 555, 516 Abs. 3, 101 ZPO zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt werden.

3

Die Kostentragung umfasst auch die Kosten der Nebeninterventionen, wenn das Rechtsmittel für verlustig erklärt wird.

4

Die Verlustigerklärung beendet das Rechtsmittelverfahren in dem betreffenden Rechtszug gegenüber dem zurückgenommenen Rechtsmittel.

Relevante Normen
§ 555 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 101 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 25. März 2024, Az: 5a U 1494/23

vorgehend LG Dresden, 25. Juli 2023, Az: 5 O 1376/21

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. März 2024 verkündete Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden ihr auferlegt (§§ 555, 516 Abs. 3, § 101 ZPO).

Streitwert: bis 65.000 €

C. Fischer Götz Rensen

Liepin Vogt-Beheim