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BGH·VIa ZR 238/23·06.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten; behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtete der Senat nicht als durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig/verworfen zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO dargetan wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern.

2

Eine Berufungsentscheidung kann selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden einer Partei gestützt werden; die Nichtzulassungsbeschwerde muss einen durchgreifenden Zulassungsgrund gegen diese Erwägungen darlegen.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann zulassungsbegründend, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und durchgreifend darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

4

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann von näherer Begründung einer Entscheidung des Revisionsgerichts abgesehen werden, wenn eine solche Begründung zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beiträgt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 30. Januar 2023, Az: I-3 U 53/22

vorgehend LG Münster, 5. Mai 2022, Az: 14 O 617/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin