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BGH·VIa ZR 238/22·30.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision wegen deliktischer Schadensersatzklage zugelassen

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit stattgegeben, als die Berufungsrüge zur deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs betroffen ist; für die kaufvertraglichen Ansprüche blieb die Beschwerde erfolglos. Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend angesehen; nähere Gründe wurden nicht mitgeteilt (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: Revision hinsichtlich der deliktischen Schadensersatzklage zugelassen; in den übrigen Punkten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies verlangt.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann teilweise Erfolg haben; das Revisionsgericht kann die Revision nur für bestimmte Teile des angefochtenen Urteils zulassen.

3

Vorgetragene Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie durchgreifend sind; bloße Rügen genügen nicht.

4

Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

5

Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des teilweise erfolglosen Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdegegenstand ist für Gerichts- und außergerichtliche Kosten bis zu einem bestimmten Wert anzusetzen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2022, Az: 23 U 627/21

vorgehend LG Stuttgart, 29. Juli 2020, Az: 18 O 91/20

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2022 zugelassen, soweit der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in dem Antrag bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen (Berufungsantrag zu 1 betreffend kaufvertragliche Ansprüche und Berufungsantrag zu 2) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

Menges Möhring Krüger Wille Liepin