Herstellerhaftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Revision erfolgreich, Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht gegenüber dem Hersteller Schadensersatz geltend, weil sein Erwerb eines Gebrauchtwagens mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgte. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als das Berufungsgericht deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB verneint hatte, und verweist die Sache zurück. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen und Feststellungen zur deliktischen Haftung zu treffen.
Ausgang: Revision des Klägers erfolgreich; das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen der EG-FGV (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; ihre Verletzung kann eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers begründen.
Hat ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Erwerber gegenüber dem Hersteller Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen.
Der ersatzfähige Vermögensschaden kann durch die Differenzhypothese bestimmt werden; maßgeblich ist die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs ohne die unzulässige Abschalteinrichtung.
Trifft das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, ein deliktischer Anspruch komme in Betracht, hat es dem Kläger Gelegenheit zur substantiierten Darlegung des Differenzschadens zu geben und hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen; sonst ist Zurückverweisung erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 6. Februar 2023, Az: 36 U 6070/22
vorgehend LG Ingolstadt, 12. September 2022, Az: 44 O 4829/20 Die
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2023 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Deliktszinsen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 3-Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I), die Zahlung ausgerechneter Deliktszinsen (Berufungsantrag zu II), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Auf Grundlage des klägerischen Sachvortrags sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB nicht zu bejahen. Konkreter nachvollziehbarer Vortrag der Klagepartei, aus dem sich das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit einem sittenwidrigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, insbesondere einer arglistigen Täuschung oder eines bewussten Gesetzesverstoßes, ergeben könnte, fehle. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den europäischen Zulassungsvorschriften, weil diese nicht unmittelbar die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, schützten. Weder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 noch die Richtlinie stellten Vorgaben an die Anwendung des nationalen Schadensersatzrechts im Verhältnis zwischen Hersteller und Käufer auf. Daher sei es Sache des nationalen Rechts, Schadensersatzansprüche des Käufers von Fahrzeugen gegenüber dem Hersteller zu regeln.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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