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BGH·VIa ZR 230/23·24.07.2024

BGH: §823 II BGB bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Passat geltend. Das Berufungsgericht hatte abgewiesen; der BGH hebt die Entscheidung auf. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ein Differenzschaden könne geltend gemacht werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, soweit sie das Interesse des Fahrzeugerwerbers gegen die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen.

2

Hat ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Erwerber einen Differenzschaden nach der Differenzhypothese geltend machen, der nach § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist.

3

Die Abweisung einer deliktischen Schadensersatzklage darf nicht erfolgen, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben und ohne Feststellungen zur Haftung des Herstellers (z.B. zur Fahrlässigkeit) zu treffen.

4

Eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB setzt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bzw. eine hinreichende Darlegung organbezogener Verantwortlichkeit voraus; das Fehlen solcher Darlegung rechtfertigt die Verneinung dieser Anspruchsgrundlagen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 826, 31 BGB§ 564 Satz 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 3. Februar 2023, Az: 7 U 30/22

vorgehend LG Landau (Pfalz), 21. Februar 2022, Az: 4 O 209/21

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Sie erwarb im Jahr 2016 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen VW Passat 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters nicht in Betracht. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung weder hinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der weiter von der Klägerin behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt oder ersichtlich sei.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision hat insoweit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufgezeigt. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Krüger

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille