Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung — Zurückverweisung wegen Differenzschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem gebrauchten Audi. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und verneint zwar nicht die generelle Haftung, stellt aber klar, dass Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV als Schutzrechtsverletzung einen Differenzschaden begründen können. Die Sache wird zur Ermittlung und Entscheidung über einen solchen Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision stattgegeben, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen wie § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller schützen.
Hat ein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Geschädigte aus § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen, wenn der Einbau zumindest fahrlässig erfolgte.
Das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung nach § 826 BGB; die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit sind gesondert darzulegen.
Lehnt ein Gericht den Anspruch auf "großen" Schadensersatz ab, hat es dennoch die Möglichkeit und gegebenenfalls die Pflicht, Ansprüche auf Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB zu prüfen und dem Kläger Gelegenheit zur substantiierten Darlegung der Schadenshöhe zu geben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 2. Februar 2023, Az: 4 U 49/22
vorgehend LG Bamberg, 10. Februar 2022, Az: 41 O 300/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2016 einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI, der mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet ist.
Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von außergerichtlichen Kosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zu, weil der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für eine objektiv sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen habe. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags könne nicht auf eine besondere Verwerflichkeit der Beklagten geschlossen werden. Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des Thermofensters sei hierfür nicht ausreichend. Dabei könne unterstellt werden, dass ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reiche nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Verordnung.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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