Gegenvorstellung gegen Kostenfestsetzung: Einbeziehung von Deliktszinsen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für den erfolglosen Teil seiner Nichtzulassungsbeschwerde und machte Deliktszinsen geltend. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück und berücksichtigte die Deliktszinsen vollständig im Gegenstandswert. Eine Fortführung des Zahlungsantrags im Revisionsverfahren verhindert nicht die Einordnung der Zinsen als selbstständige Hauptforderung. Eine nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung sah der Senat nicht als erforderlich an.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Kostenfestsetzung wegen Einbeziehung von Deliktszinsen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Deliktszinsen sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für einen abgeschlossenen, erfolglos gebliebenen Teil eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie sich insoweit verselbständigt haben.
Dass die Partei im anschließenden Revisionsverfahren den Zahlungsantrag weiterverfolgt, führt nicht dazu, Deliktszinsen als bloße Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO bei der Gegenstandswertbestimmung außer Betracht zu lassen.
Abgeschlossene Teile eines Beschwerdeverfahrens bilden mit der nach § 544 Abs. 8 ZPO als Revision fortgesetzten Beschwerde keine Einheit; für den abgeschlossenen Teil ist gesondert der Gegenstandswert zu bestimmen.
Eine nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Wiederholung der bereits erfolglos vorgebrachten Einwendungen reicht nicht aus, um eine Abänderung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: VIa ZR 206/21, Urteil
vorgehend BGH, 17. September 2024, Az: VIa ZR 206/21
vorgehend OLG Bamberg, 13. Juli 2021, Az: 4 U 7/20
vorgehend LG Aschaffenburg, 12. Dezember 2019, Az: 33 O 150/19
nachgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: VIa ZR 206/21, Urteil
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. September 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Deliktszinsen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Revisionsverfahren seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache weiterverfolgt. Dies führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Deliktszinsen teilweise eine bloße Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO darstellen, die bei der Bestimmung des Gegenstandswerts außer Betracht zu bleiben hat. Soweit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, bildet es mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 8 ZPO als Revision fortgesetzt wird, keine Einheit mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 197/03, juris Rn. 1; Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 157/19, WM 2021, 1219 Rn. 28; Beschluss vom 8. April 2021 - VI 348/20, juris Rn. 8). In Bezug auf den abgeschlossenen Teil des Beschwerdeverfahrens haben die Deliktszinsen sich dementsprechend insgesamt zur Hauptforderung verselbständigt, weil sie insoweit nicht in Abhängigkeit zu einer anderen Forderung stehen.
Ohne Erfolg begehrt die Gegenvorstellung auch die nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung. Unbeschadet der Frage, ob der Senat zu einer solchen Änderung befugt wäre, sieht er aus den vorstehenden Gründen hierzu keinen Anlass.
| C. Fischer | Krüger | Liepin | |||
| Möhring | Wille |