Kostenaufhebung nach Erledigung der Hauptsache; Streitwert Revision bis 22.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der BGH entschied nach §91a Abs.1 ZPO und traf eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten. Da der Ausgang des Rechtsstreits offen war und nach möglicher Zurückverweisung nicht vorhersehbar blieb, hob das Gericht die Kosten gegeneinander auf. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf bis 22.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben; Streitwert für das Revisionsverfahren bis 22.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach Billigkeit (§91a Abs.1 ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Für die Billigkeitsentscheidung ist maßgeblich, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre.
Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben.
Wenn bei Fortführung des Rechtsmittels mit Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung zu rechnen ist und der Ausgang nach Zurückverweisung nicht vorhersehbar ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 8. Juli 2021, Az: 8 U 6489/20
vorgehend LG Ingolstadt, 12. Oktober 2020, Az: 61 O 2442/19
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
1. Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 2 mwN).
2. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung lässt sich nicht voraussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 3 mwN).
| C. Fischer | Krüger | Liepin | |||
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