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BGH·VIa ZR 192/22·30.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Haftung des Motorherstellers nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Er betont, dass die Beklagte Motor‑, nicht Fahrzeugherstellerin ist und eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß nicht hinreichend behauptet wurde. Verfahrensrechtliche Rügen sind ebenfalls nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit speziellen Normen (z. B. EG‑Rechtsvorschriften) kann die Haftung eines Herstellers eines Fahrzeugteils nur begründet werden, wenn der Kläger hinreichend darlegt, dass dieser Hersteller an einem vorsätzlichen Verstoß des für das Gesamtfahrzeug verantwortlichen Herstellers beteiligt war.

3

Die bloße Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten genügt für die Zulassung der Revision nicht; solche Rügen müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargetan werden.

4

Eine weitergehende Begründung durch das Revisionsgericht unterbleibt, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet wären, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 25. Januar 2022, Az: 1 U 174/21

vorgehend LG Aschaffenburg, 30. März 2021, Az: 22 O 191/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille