Nichtzulassungsbeschwerde zu Abschalteinrichtungen und EG‑Typgenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, nachdem das Berufungsgericht das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen der Tatbestandswirkung einer EG‑Typgenehmigung entgegenstellte. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine Grundsatzbedeutung, Rechtsfortbildung oder widersprechende Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beschwerde vorlag. Zur späteren abweichenden BGH‑Rechtsprechung vom 26.6.2023 nimmt er Bezug.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Revision erfordert.
Ein Berufungsgericht kann seine Entscheidung darauf stützen, dass die Tatbestandswirkung einer EG‑Typgenehmigung dem Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und daraus abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüchen entgegenstehen kann; die Beurteilung hängt von der jeweiligen rechtlichen Würdigung ab.
Für die Zulassung der Revision ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine rechtsfortbildende oder divergente Rechtsprechung vorliegt; spätere Entscheidungen begründen allein keinen Zulassungsgrund.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss hinreichend substantiiert darlegen, welcher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt; pauschale Rügen oder Verweise genügen nicht zur Begründung einer Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 19. Januar 2022, Az: 5 U 278/19
vorgehend LG Osnabrück, 24. Juli 2019, Az: 9 O 701/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dem „Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ stehe „die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes in Form der Typenzulassung entgegen“. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin