Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 173/22·31.10.2022

BGH: Restschadensersatz bei Diesel‑Abschalteinrichtung – Berechnung ab Händlereinkaufspreis

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückerstattung des Kaufpreises wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Dieselmotor. Der BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf und stellte fest, dass der Restschadensersatz nach §§ 826, 852 BGB auf 20.316,50 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erbringen ist. Zur Begründung bestimmt der Senat, dass bei § 852 BGB der vom Täter erlangte Vorteil (Händlereinkaufspreis) Ausgangspunkt ist und davon Nutzungsvorteile abzuziehen sind; übrige Ansprüche sind mangels Durchsetzbarkeit bzw. Verjährung abgewiesen.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise erfolgreich: Anspruch der Klägerin auf Restschadensersatz nach §§ 826, 852 BGB in Höhe von 20.316,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs bestätigt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des Restschadensersatzes nach § 852 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB ist der vom Verletzer durch die unerlaubte Handlung erlangte Vorteil (z. B. Händlereinkaufspreis) Ausgangspunkt; hiervon sind die vom Geschädigten erzielten Nutzungsvorteile abzuziehen.

2

Ist ein deliktischer Anspruch aus §§ 826, 31 BGB verjährt, kann ein inhaltsgleicher Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB bestehen, der jedoch auf das beschränkt bleibt, was der Bereicherte durch die unerlaubte Handlung erlangt hat.

3

Die Einrede der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB hindert die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus sittenwidriger Schädigung; ein späterer Beginn der Verjährungsfrist wegen grober Fahrlässigkeit der Unkenntnis ist möglich, wird aber restriktiv geprüft.

4

Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB sind aus dem anfänglich zuerkannten Betrag zu berechnen; bei Änderung des zu verzinsenden Betrags (z. B. durch Anrechnung gestiegener Nutzungsvorteile) kann eine Staffelung oder lineare Reduktion des Zinsbetrags zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 852 Satz 1 BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 14. Januar 2022, Az: 15 U 1398/21

vorgehend LG Mainz, 15. Juli 2021, Az: 6 O 154/20

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2022 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.316,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.895,85 € für die Zeit vom 2. Juli 2020 bis zum 9. Juni 2021, aus einem Betrag von 20.895,85 €, der sich Tag für Tag linear auf 20.316,50 € ermäßigt, für die Zeit vom 10. Juni 2021 bis zum 9. Dezember 2021 und aus 20.316,50 € seit dem 10. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf Cabriolet 2,0 L TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis zum 15. August 2022 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die nach dem 15. August 2022 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin erwarb im Jahr 2014 von einer Händlerin ein Neufahrzeug des Typs Volkswagen Golf zum Preis von 38.718 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Freistellungsantrag abgewiesen und dem übrigen Klagebegehren weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten in Höhe von nur noch 26.704,97 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs aufrechterhalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20.316,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Feststellung des Annahmeverzugs greift sie nicht mehr an.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist zulässig und nach der Beschränkung des Revisionsangriffs, mit der die Beklagte das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5), begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt gerechtfertigt:

6

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Anspruch sei auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 12.013,03 €, also auf Zahlung von 26.704,97 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtet. Der Durchsetzung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB stehe zwar die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen, da die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hätte erlangen müssen. Die Klägerin könne jedoch einen inhaltsgleichen Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB geltend machen. Die Beklagte habe infolge des Fahrzeugerwerbs der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 16,5% erlangt, mithin 32.329,53 €. Da dieser Betrag den verjährten Anspruch aus §§ 826, 31 BGB übersteige, wirke sich die Beschränkung des Restschadensersatzanspruchs auf das von der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangte gemäß § 852 Satz 1 BGB nicht aus. Prozesszinsen könne die Klägerin letztlich aus dem zuerkannten Betrag von 26.704,97 €, für die Zeit bis zur erstinstanzlichen Verhandlung aus dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 27.284,32 € und für die Zwischenzeit - unter Berücksichtigung der fortgesetzten Fahrzeugnutzung - aus einem sich linear von 27.284,32 € auf 26.704,97 € verringernden Betrag verlangen.

II.

7

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Umfang des nachträglich reduzierten Revisionsangriffs nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes übersehen, dass - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis nicht lediglich als Vergleichsgröße heranzuziehen, sondern Ausgangspunkt für die Berechnung der Anspruchshöhe ist. Entsprechend hätte das Berufungsgericht, weil auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt, die von ihm gemäß § 287 ZPO rechtsfehlerfrei geschätzten Nutzungsvorteile in Höhe von 12.013,03 € von dem unangefochten festgestellten Händlereinkaufspreis in Höhe von 32.329,53 € abziehen müssen, sodass es zu einem Anspruch in der Hauptsache bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz von nur noch 20.316,50 € gelangt wäre.

III.

8

Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

9

Der den Restschadensersatzanspruch übersteigende Anspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht durchsetzbar, da die Beklagte dem Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Zwar kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dessen Annahme nicht schon für das Jahr 2015, sondern erst für das Jahr 2016 angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, VersR 2022, 899 Rn. 16 ff.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 25 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 38 ff.). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da die Klägerin erst am 1. Juli 2020 und damit nach Vollendung der Verjährung, die mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten ist, Klage erhoben hat.

10

Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die teilweise Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB einen Restschadensersatzanspruch in Höhe von 20.316,50 € zuzüglich Prozesszinsen aus einem Betrag von anfänglich 20.895,85 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. Prozesszinsen schuldet sie in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang so wie vom Berufungsgericht unangefochten angenommen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2020. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die zu verzinsende Hauptforderung aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB bei Eintritt der Rechtshängigkeit den letztlich zuzusprechenden Betrag überstieg, weil sich der anzurechnende Nutzungsvorteil im Laufe des Rechtsstreits erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 38). Der anfänglich zu verzinsende Betrag beläuft sich nach rechtsfehlerfreier, vom Händlereinkaufspreis ausgehender Berechnung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auf 20.895,85 €. Für die Zeit zwischen dem 2. Juli 2020 und dem 9. Juni 2021 haben die Vorinstanzen - die Beklagte im Übrigen nicht beschwerend - eine geringere Laufleistung des Fahrzeugs als an dem Tag vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht ermittelt, sodass es bei einer Staffelung wie vom Berufungsgericht vorgenommen zu verbleiben hat. Die vom Berufungsgericht angenommene lineare Reduktion des zu verzinsenden Betrags in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis zum 9. Dezember 2021 stellt die Revision nicht infrage.

MengesGötzVogt-Beheim
MöhringRensen