Nichtzulassungsbeschwerde zu Haftungsansprüchen (§ 823 II i.V.m. EG‑FGV) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich deliktischer Ersatzansprüche nach §§ 826, 31, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine entscheidungserhebliche Zulassungsgründe dargetan wurden. Insbesondere fehlt eine genügende Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes, an dem die Beklagte als Motorherstellerin beteiligt gewesen wäre. Auch behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtete der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung/Entscheidungserheblichkeit) dargetan wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Gemeinschaftsrecht setzt voraus, dass dem Anspruchsgegner ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der vom Schutzbereich erfassten Normen zuzurechnen ist; die bloße Rolle als Motorhersteller begründet dies nicht ohne hinreichende Tatsachen der Mitwirkung am vorsätzlichen Verstoß.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifen; allgemeine Rügen ohne konkrete Darlegung rechtserheblicher Auswirkungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 1. Dezember 2022, Az: 24 U 2878/22
vorgehend LG Memmingen, 14. April 2022, Az: 25 O 1147/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000,00 €.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim