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BGH·VIa ZR 1704/22·23.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Schadensbegründung und Verjährung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG‑Beschluss, der die Revision in einem Schadens- und Verjährungsstreit nicht zuließ. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Revision erfordern (§543 Abs.2 ZPO). Das OLG stützte seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen zur Schadensbegründung und Verjährung; das EuGH‑Urteil C‑100/21 ist dafür nicht entscheidungserheblich. Beanstandete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte sind nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe (§543 Abs.2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen zur Schadensbegründung und zur Verjährung stützen; insoweit ist eine Vorlage an das Revisionsgericht nur erforderlich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

3

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Zulassung der Revision nur dann entscheidungserheblich, wenn es für die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts konkret Relevanz hat.

4

Die Geltendmachung von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen als durchgreifend darlegt werden.

5

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kann das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 22. November 2022, Az: 5 U 19/22

vorgehend LG Ulm, 22. Dezember 2021, Az: 4 O 356/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung und zur Verjährung gestützt, für die das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) nicht entscheidungserheblich ist und hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht aufzeigt.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille