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BGH·VIa ZR 170/23·30.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zugelassen, Zinsfreistellung für außergerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Nürnberg. Der BGH hat die Revision zugelassen, jedoch das Begehren auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen unter Verweis auf frühere BGH-Rechtsprechung. Eine schriftliche Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision gegen das OLG zugelassen, Antrag auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen, soweit die gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen.

2

Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision kann der BGH einzelne Teile des Begehrens zurückweisen, ohne die gesamte Beschwerde zu verwerfen.

3

Eine Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wird nicht ohne Weiteres gewährt; der BGH stellt in seiner Rechtsprechung hierfür restriktive Anforderungen.

4

Der BGH kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Zulassungsbeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2023, Az: 17 U 4560/21

vorgehend LG Regensburg, 15. November 2021, Az: 33 O 1437/21

nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIa ZR 170/23, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Umfang der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) - die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2023 zugelassen.

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin