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BGH·VIa ZR 1688/22·18.09.2023

Verlustigerklärung nach Rücknahme der Revision und Auferlegung der Revisionskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Revision gegen das Urteil des OLG Naumburg zurückgenommen. Der BGH erklärt die zurückgenommene Revision daraufhin für verlustig. Zugleich werden dem Zurücknehmenden die Kosten der Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO auferlegt. Der Streitwert des Rechtsmittels wird bis 16.000 € festgestellt.

Ausgang: Revision nach Rücknahme für verlustig erklärt und dem Zurücknehmenden die Kosten der Revision auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgenommen, kann das Gericht die Revision für verlustig erklären.

2

Bei einer Verlustigerklärung können dem Zurücknehmenden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden (§ 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO).

3

Das Gericht kann im Beschluss über die prozessualen Folgen einer Rechtsmittelsrücknahme zugleich den Streitwert des Rechtsmittels bestimmen.

Relevante Normen
§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Dezember 2022, Az: 9 U 22/22

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 30. Dezember 2021, Az: 2 O 180/21

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 1. Dezember 2022 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Januar 2023 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 16.000 €

Menges Möhring Krüger Wille Liepin