Nichtzulassungsbeschwerde: Kein §823 Abs.2 BGB‑Anspruch gegen Motorhersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Anspruchs aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan wurden und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Entscheidend war, dass die Beklagte Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin ist und eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß nicht hinreichend substantiiert wurde. Verfahrensrügen erachtete das Gericht als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen, da Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die zur Zulassung der Revision vorgebrachten Gründe müssen die Entscheidungserheblichkeit substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer unionsrechtlichen Verordnung ist erforderlich, dass die dem Anspruch unterwerfene Partei als Adressat der verletzten Norm anzusehen ist.
Die bloße Herstellereigenschaft (z.B. Motorhersteller vs. Fahrzeughersteller) begründet ohne nähere Darlegung einer Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß keinen haftungsbegründenden Tatbestand.
Verfahrensgrundrechtliche Rügen sind nur revisionsbegründend, wenn sie eine durchgreifende Verfahrensfehlerhaftigkeit aufweisen, die für die Zulassung der Revision entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 17. November 2022, Az: 15 U 875/22
vorgehend LG Koblenz, 27. April 2022, Az: 8 O 218/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim