Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das OLG Frankfurt. Streitpunkt war die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV gegen eine Motorherstellerin. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt wurden und die Beklagte als Motorherstellerin nicht mit einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin in Verbindung gebracht wurde. Kostenentscheidung und Gegenstandswert wurden festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss zurückgewiesen/als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 22.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bleibt dies aus, ist die Beschwerde unbegründet.
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. spezialgesetzlichen Vorgaben ist darzulegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der normadressierten Herstellerrolle vorliegt und dass ein anderer Hersteller (z. B. ein Motorhersteller) sich hieran beteiligt haben kann; die bloße Rolle als Zulieferer genügt nicht ohne weiteres.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO auf weitergehende Begründungen verzichten, wenn sie nicht geeignet sind, zur Klärung der Zulassungsfrage beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Dezember 2022, Az: 8 U 95/22
vorgehend LG Gießen, 6. April 2022, Az: 2 O 448/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, zVb).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Liepin