Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1674/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller nicht dargetan

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV durch das Berufungsgericht. Streitpunkt ist, ob die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Weitere Ausführungen unterbleiben, weil sie zur Klärung der Zulassungsfrage nicht beitragen würden.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Zulassungsgründe sind in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen; eine bloße Behauptungserhebung ohne Darstellung der Entscheidungserheblichkeit genügt nicht.

3

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Vorschriften der EG‑FGV gegen einen Motorhersteller ist darzulegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt und der Motorhersteller sich in einer Weise daran beteiligt hat, die eine Haftung begründet; die bloße Herstellung des Motors reicht hierfür nicht aus.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 25. November 2022, Az: 1 U 1223/22

vorgehend LG Koblenz, 22. Juni 2022, Az: 8 O 363/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim