Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Revision nicht zuzulassen (VIa ZR 1639/22)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend angesehen. Eine nähere Begründung wurde gemäß §544 Abs.6 ZPO unterlassen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie durchgreifend sind; bloße oder nicht durchgreifende Vorwürfe genügen nicht.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) und das Gericht setzt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens fest.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 8. November 2022, Az: 3 U 47/22
vorgehend LG Köln, 3. März 2022, Az: 14 O 140/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 25).
Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim