Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu §823 II BGB/EG-FGV verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem deliktischen Schadensersatzverfahren nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ein. Das Berufungsgericht hatte die Klage allein mit dem Fehlen einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung abgewiesen. Der BGH sieht keine Zulassungsgründe (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung/Einheitlichkeit des Rechts) und verwirft die Beschwerde; behauptete Verfahrensrechtsverletzungen sind nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften setzt das Vorliegen einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung voraus.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen nur dann einen Zulassungsgrund, wenn sie sich als durchgreifend für die Entscheidungsfindung darstellen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weitergehender Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 1. November 2022, Az: 8 U 13/21
vorgehend LG Braunschweig, 1. Oktober 2020, Az: 11 O 6788/18 (1697)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim