BGH: Rückverweisung wegen möglicher Differenzschäden bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer möglicherweise eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Mercedes Vito. Das Berufungsgericht verneinte § 826-Ansprüche; der BGH hob das Urteil auf, weil die Vorinstanz einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG-FGV nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegen und Feststellungen zum fahrlässigen Einbau getroffen werden können.
Ausgang: Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, damit Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV geprüft und Differenzschaden dargelegt werden kann.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, soweit sie das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Ein Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Ersatz des Differenzschadens kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Bestimmungen der EG-FGV ergeben; dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein „großer“ Schadensersatz nach § 826 BGB bejaht wird.
Hat die Vorinstanz einen deliktischen Anspruch nicht geprüft, muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, den Differenzschaden substantiiert darzulegen; das Gericht ist sodann verpflichtet, erforderliche Feststellungen, insbesondere zur möglichen (mindestens) fahrlässigen Verantwortlichkeit beim Einbau der Abschalteinrichtung, zu treffen.
Der Revisionssenat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn die Voraussetzungen für eine Endentscheidung nicht vorliegen; in diesem Fall ist die Sache gemäß §§ 561, 562, 563 ZPO an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. Oktober 2022, Az: 1 U 829/22
vorgehend LG Erfurt, 24. Juni 2022, Az: 3 O 690/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz Vito 2143, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Denn es fehle an den weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Der Anspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB wegen Verwendung einer - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung setze jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen den in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung der Beklagten arglistig getäuscht worden und dies mit einer verwerflichen Gesinnung verbunden gewesen sei.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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