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BGH·VIa ZR 1603/22·06.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Vorgebrachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtete der Senat nicht als durchgreifend. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig/verworfen mangels Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulassungsbegründend, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet.

2

Die bloße Rüge, eine Berufungsentscheidung beruhe auf tatrichterlichen Erwägungen (z. B. dem Fehlen technischer Abschalteinrichtungen), ist nur dann als Zulassungsgrund geeignet, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eröffnet wird.

3

Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten bzw. des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Rügen substantiiert vorgetragen werden und einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzeigen.

4

Der BGH kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 24. Oktober 2022, Az: 28 U 23/22

vorgehend LG Köln, 22. April 2022, Az: 4 O 206/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Erwägungen zum Fehlen von Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz

Liepin Vogt-Beheim