Nichtzulassungsbeschwerde wegen Thermofenster/Abschalteinrichtungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Bamberg ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsnotwendigkeit vorlag und die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargetan wurde. Das OLG hatte die Entscheidung tragend auf fehlendes Verschulden wegen eines Thermofensters und unzureichenden Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen gestützt; Verfahrensrechtsrügen erachtete der Senat als nicht durchgreifend. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO, Entscheidung tragend auf fehlendem Verschulden (Thermofenster) und unzureichendem Vortrag zu Abschalteinrichtungen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert die hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Eine Vorinstanz kann ihre Entscheidung tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Beklagten stützen; eine Nichtzulassungsbeschwerde, die diese Erwägungen nicht substantiiert in Frage stellt, begründet keinen Zulassungsgrund.
Zur Begründung eines Verschuldens wegen Verstoßes gegen technische Vorschriften (z. B. EG-FGV) ist substantiierter Vortrag zu konkreten unzulässigen Abschalteinrichtungen erforderlich; pauschale oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht.
Verfahrensgrundrechtsrügen sind revisionsrechtlich nur dann erheblich, wenn sie eine entscheidungserhebliche Verletzung substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne durchgreifende Substanz rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 19. Januar 2023, Az: 3 U 107/22
vorgehend LG Würzburg, 11. April 2022, Az: 12 O 1771/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhandenen Thermofensters sowie zum Fehlen hinreichenden Vortrags zur Verwendung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin