Anhörungsrüge wegen behaupteter Gehörsverletzung im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Fragen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2024 mit dem Vorwurf, ihr rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt. Zentrale Frage war die Berücksichtigung unionsrechtlicher Aspekte in Bezug auf § 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG‑FGV und § 823 Abs.2 BGB. Der BGH weist die Rüge als unbegründet zurück: Der Senat hat die Einwendungen zur Kenntnis genommen und geprüft, die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung und die Relevanz des Unionsrechts für das nationale Recht nicht substanziiert dargelegt. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde sei den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend begegnet.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nur begründet, wenn der Vortrag vorgetragen wird, der vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernstlich erwogen worden ist.
Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es eingegangene Ausführungen geprüft, zur Kenntnis genommen, aber nachvollziehbar als nicht durchgreifend verworfen hat.
Bei Verweisen auf unionsrechtliche Entscheidungen oder Normen muss die Rüge die konkrete Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für das nationale Recht substantiiert darlegen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss in gebotener Weise auf die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen eingehen; bloße Verweise auf grundsätzliche Fragen genügen nicht, wenn die konkreten Angriffe auf die Erwägungen fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Juni 2024, Az: VIa ZR 1593/22
vorgehend OLG Nürnberg, 26. Oktober 2022, Az: 1 U 1598/22
vorgehend LG Regensburg, 24. Mai 2022, Az: 62 O 2186/21
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Denn der Senat hat die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen und erwogen, aber für nicht durchgreifend erachtet. Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 über die allein das nationale Recht betreffende Eigenschaft von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht entschieden hat, hat die Klägerin insbesondere eine Grundsatzbedeutung unzureichend dargelegt und sich nicht genügend mit der möglichen Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für das nationale Recht auseinandergesetzt. Außerdem ist die Nichtzulassungsbeschwerde auf die in dem Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht einerseits und dem nationalen Recht andererseits von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht in gebotener Weise eingegangen.
C. Fischer Krüger RiBGH Dr. Götzist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. C. Fischer Rensen Katzenstein
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