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BGH·VIa ZR 1585/22·08.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde in deliktlichem Streit um Zahlungshilfe und Anwaltskosten zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Revision in einem deliktlichen Streit um Zahlungshilfe und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung, keine Rechtsfortbildung und keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ersichtlich sind; prozessuale Fehler (§ 308 Abs.1, § 528 Satz 2 ZPO) hat sie nicht ausreichend geltend gemacht. Eine Revisionszulassung zur Haftungsfrage scheidet aus, weil die fehlende deliktische Haftung der Beklagten im Revisionsverfahren feststeht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des KG vom 25.10.2022 zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsfortbildungsbedarf

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts, keine Sicherung der Rechtseinheit).

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Wenn das Berufungsgericht eine prozessuale Bedingung übergeht (z. B. die Nicht-Eintritt einer Bedingung), kann das Revisionsgericht die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ohne weitere Sachprüfung aufheben.

3

Die Zulassung der Revision zur Prüfung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht, wenn im Revisionsverfahren bereits feststeht, dass die zugrundeliegende deliktische Haftung der Gegenpartei nicht gegeben ist.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von weitergehender Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 25. Oktober 2022, Az: 4 U 143/21

vorgehend LG Berlin, 2. November 2021, Az: 21 O 257/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit die Klägerin den Zahlungshilfsantrag zu 1a weiterverfolgen will, stellen sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zur Reichweite einer deliktischen Haftung der Beklagten in einem Revisionsverfahren nicht. Denn der Senat müsste, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass die Bedingung (Abweisung des Feststellungshauptantrags zu 1 als unzulässig) nicht eingetreten ist, die Zurückweisung der Berufung betreffend den Zahlungshilfsantrag zu 1a schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ohne weitere Sachprüfung aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, NJW-RR 2019, 866 Rn. 14 mwN). Den Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - IV ZR 305/06, juris Rn. 3 ff.) macht die Klägerin betreffend den Zahlungshilfsantrag zu 1a nicht geltend. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob sie mit der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil sie den im Hinweisbeschluss angekündigten prozessualen Fehler des Berufungsgerichts in ihrer Stellungnahme auf diesen Hinweisbeschluss nicht als solchen beanstandet hat.

Eine Zulassung der Revision wegen der Zurückweisung des Begehrens der Klägerin, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, kommt nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien in einem Revisionsverfahren von der Klägerin nicht mehr angreifbar feststeht, dass die Beklagte der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung wegen des Inverkehrbringens des im Zahlungshilfsantrag zu 1a bezeichneten Fahrzeugs haftet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim