Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 157/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 II BGB i.V.m. EG‑FGV: Motor- vs. Fahrzeughersteller

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verneinung eines Anspruchs aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Entscheidend war, dass die Beklagte als Motorherstellerin nicht hinreichend eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß einer Fahrzeugherstellerin dargelegt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt, Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss darlegen, inwiefern die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften (hier: §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV) setzt voraus, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin dargelegt ist.

4

Eine Motorherstellerin haftet nicht allein dadurch, dass sie Motoren liefert; für eine Haftung wegen Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin ist eine substantiiert dargestellte Mitwirkung oder Teilnahme erforderlich.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. Dezember 2021, Az: 9 U 5816/21

vorgehend LG Ingolstadt, 20. August 2021, Az: 33 O 425/20 Die

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim