Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB/VO 715/2007 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil ein, das Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EU‑Vorschriften wegen fehlender schuldhafter unerlaubter Handlung verneint hatte. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts und keine Frage zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit dargelegt wurden. Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtete der Senat nicht als durchgreifend; eine nähere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargelegt, Verfahrensrechtsrügen nicht durchgreifend.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Behauptete Verletzungen von Verfahrens- oder Grundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass diese Mängel durchgreifend für die Entscheidung sind.
Die Feststellung, dass es an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (ggf. in Verbindung mit einschlägigen EU‑Vorschriften) fehlt, kann dazu führen, dass keine Zulassungsgründe für die Revision gegeben sind, sofern keine grundsätzlichen oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgeworfen werden.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn eine nähere Darstellung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Oktober 2022, Az: 4 U 53/22
vorgehend LG Frankfurt, 8. Februar 2022, Az: 2-07 O 250/21
nachgehend BGH, 24. Juli 2023, Az: VIa ZR 1570/22, Beschluss
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin