Revision teilweise erfolgreich: Rückverweisung wegen Differenzschaden bei Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Audi Q5. Zentral war, ob sich Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV ergeben. Der BGH hält diese Vorschriften für Schutzgesetze und lässt einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu. Die Sache wurde zur Nachholung von Feststellungen und Nachreichung der Differenzberechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Berufungsurteil im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung über Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögen des Fahrzeugerwerbers gegen durch unzulässige Abschalteinrichtungen verursachte Vermögensnachteile.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Erwerber nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) verlangen; ein Anspruch auf sog. "großen" Schadensersatz ist nicht erforderlich und nicht stets gegeben.
Kommt deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, hat das Gericht dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, und entsprechende Feststellungen (insbesondere zur Haftung und möglichen Fahrlässigkeit) zu treffen.
Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB bedürfen konkreter und substantiiert dargetaner Anhaltspunkte; bloße pauschale Behauptungen zu technischen Funktionen oder allgemeinen Abschalteinrichtungen genügen nicht zur Begründung eines sittenwidrigen oder deliktischen Haftungsanspruchs.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 2. Februar 2023, Az: 17 U 1434/22
vorgehend LG Regensburg, 20. April 2022, Az: 31 O 2593/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2013 einen gebrauchten Audi Q5 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA896Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung sowie Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie der Softwarefunktionen "Slipguard" und "Bit13-15" habe der Kläger ohne konkreten Bezug zu seinem Fahrzeug ins Blaue hinein behauptet. Der unstreitige Einsatz eines sogenannten Thermofensters sei für sich genommen nicht geeignet, dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten, habe der Kläger nicht aufgezeigt.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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