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BGH·VIa ZR 1562/22·24.09.2025

Revision: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung — Zurückverweisung an Berufungsgericht

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Diesel-Pkw. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; der BGH hebt diese Entscheidung auf. Er bestätigt, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Differenzschaden bestehen kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegt und Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen werden.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Entscheidung des OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen.

2

Erleidet der Käufer durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann ihm gemäß § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese zustehen, auch wenn der Vertragsschluss selbst erfolgt ist.

3

Der Anspruch auf sogenannten „großen“ Schadensersatz kann ausgeschlossen sein, ohne dass daraus folgt, dass ein Differenzschadenanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB entfallen muss.

4

Trifft § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-FGV in Betracht, hat das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, und die erforderlichen Feststellungen, auch zur zumindest fahrlässigen Verantwortlichkeit des Herstellers, zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 831 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 6 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 12. Oktober 2022, Az: 8 U 8203/21

vorgehend LG Ingolstadt, 15. Oktober 2021, Az: 63 O 883/21 Die

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2018 von einem Vertragshändler der Beklagten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI competition quattro. In dem Fahrzeug ist ein V6-Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) verbaut.

2

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB oder § 831 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehe nicht. Denn eine etwaige objektive Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sei aufgrund einer Verhaltensänderung zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls wieder entfallen. Eine Haftung der Beklagten folge nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerKatzensteinTausch
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