Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1561/22·08.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu §823 Abs.2 BGB zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Braunschweig. Zentrale Frage war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts/Einheitlichkeit erfordert. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgetragen wurden; Verfahrensrechtsverletzungen seien nicht entscheidungserheblich dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zurückgewiesen; es wurden keine zulassungsrelevanten Gründe dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §543 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Ein Anspruch nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Bestimmungen setzt das Vorliegen einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung im nationalen Sinne voraus.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich vorgetragen werden.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß §544 Abs.6 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn eine ausführlichere Erörterung nicht geeignet ist, die Zulassungsfrage zu klären.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 11. Oktober 2022, Az: 7 U 159/21, Urteil

vorgehend LG Braunschweig, 17. Mai 2021, Az: 3 O 6787/18 (129)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2022 wird im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen