Nichtzulassungsbeschwerde zu deliktischen/Produkthaftungsansprüchen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das OLG. Strittig waren deliktische Ansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB) in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften (EG-FGV) und vermeintliche Verfassungs- bzw. Verfahrensrechtsverletzungen. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe dargetan sind; insbesondere fehlen substantiiert vorgetragene Hinweise auf vorsätzliche Gesetzesverstöße oder entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss wird zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) setzt darzulegen voraus, dass ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung) vorliegt.
Bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach §§ 826, 31 BGB gegen einen Hersteller eines Bauteils muss der Kläger substantiiert darlegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers vorliegt und eine Beteiligung des Bauteilherstellers an diesem Verstoß gegeben ist.
Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften setzt voraus, dass konkret eine Verletzung der Schutzpflichten aus der spezialgesetzlichen Norm dargetan wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte begründen nur dann einen Zulassungsgrund, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich sind; bloße Rügen ohne durchgreifende Darlegung sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 12. Oktober 2022, Az: 5a U 543/22
vorgehend LG Leipzig, 16. Februar 2022, Az: 8 O 1918/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZR 284/03, juris Rn. 3) Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim