Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln vom 30.9.2022. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert. Die behaupteten Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erweisen sich als nicht durchgreifend. Eine ausführlichere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss mangels Zulassungsgründe zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Bei Berufung auf unionsrechtliche Voraussetzungen (hier Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) muss die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen hinreichend substantiiert dargetan werden.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind zwar zu prüfen; sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher, durchgreifender Weise sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn eine weitere Ausführung nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Unterlegenen aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist vom Gericht festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 30. September 2022, Az: 8 U 8/22
vorgehend LG Köln, 14. Januar 2022, Az: 37 O 101/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Götz Rensen
Wille Vogt-Beheim