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BGH·VIa ZR 1521/22·31.07.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB/EG‑FGV gegen Revisionsablehnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt in einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung dargelegt wurden. Insbesondere fehlte die hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin beteiligt haben könnte. Verfahrensgrundrechtliche Rügen erachtete der Senat nicht als durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen, da keine darlegten Zulassungsgründe vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

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Das bloße Vorbringen von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte genügt für die Revisionszulassung nicht; diese Verletzungen müssen entscheidungserheblich und durchgreifend aufgezeigt werden.

3

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer auf europäischem Recht beruhenden Verordnung ist darzulegen, dass der Beklagte als Motorhersteller an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war; eine automatische Gleichstellung von Motor- und Fahrzeughersteller besteht nicht.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von weiteren Ausführungen absehen, wenn diese nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Oktober 2022, Az: 16 U 183/21

vorgehend LG Frankfurt, 26. August 2021, Az: 2-27 O 309/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille