Revision: Differenzschadenanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung (EG‑FGV/§ 823 II)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem VW Golf geltend. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der BGH hebt die Entscheidung auf und gibt der Revision statt. Er hält § 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG‑FGV für Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB und verweist die Sache zur Feststellung eines möglichen Differenzschadens und der Verschuldensfragen zurück.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, insbesondere zur Prüfung und Feststellung eines möglichen Differenzschadens und der Verschuldensfragen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegen wirtschaftliche Nachteile durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen.
Liegt ein Fahrzeug entgegen einer Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) vor, kann dem Käufer ein Vermögensschaden in Differenzhypothese (Differenzschaden) entstehen, der nach § 823 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist.
Ein Anspruch auf 'großen' Schadensersatz (vollständige Rückabwicklung) kann ausgeschlossen sein, ohne dass damit Ansprüche auf Ersatz des konkreten Differenzschadens entfallen.
Bei Annahme eines Haftungsanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB hat das Gericht der Anspruchstellerin Gelegenheit zur substantiierten Berechnung des Differenzschadens zu geben und Feststellungen zur deliktischen Haftung (insbesondere Verschulden) zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 29. September 2022, Az: I-27 U 78/22
vorgehend LG Dortmund, 28. März 2022, Az: 7 O 7/22
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie erwarb im August 2014 einen VW Golf Sportsvan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288. Sie verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht schlüssig dargelegt. In der Verwendung des Thermofensters könne jedenfalls kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden. Ein Schadensersatzanspruch folge mangels des erforderlichen Schutzgesetzcharakters auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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