Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zugelassen mit Anrechnung Veräußerungserlös €30.000
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamm. Der BGH lässt die Revision zu und bestimmt, dass dem Kläger ein Veräußerungserlös von 30.000 € anzurechnen ist, soweit die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung verurteilt wurde. Soweit die Beschwerde eine weitergehende unbedingte Verurteilung erstrebt, wird sie als unzulässig verworfen. Eine ausführliche Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision zugelassen mit Anrechnung des Veräußerungserlöses; weitergehende Rüge, die unbedingte Verurteilung erstrebt, als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie über die Entscheidung der Vorinstanz hinaus eine unbedingte Verurteilung erstrebt.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision zulassen und dabei Maßgaben treffen, insbesondere die Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf erstinstanzlich zugesprochene Zahlungsansprüche.
Die Anrechnung eines Veräußerungserlöses reduziert entsprechend die durch erstinstanzliches Urteil zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann der Bundesgerichtshof von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 29. September 2022, Az: I-22 U 119/21
vorgehend LG Münster, 11. Juni 2021, Az: 16 O 195/20
nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIa ZR 1513/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2022 mit der Maßgabe zugelassen, dass sich der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von 30.000 € anrechnen lässt, soweit die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden ist, und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wird, soweit sie über die landgerichtliche Entscheidung hinaus eine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - XI ZR 505/11, BGHZ 197, 335 Rn. 28; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 26).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim