Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Er macht Anspruchsgrundlagen aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV geltend. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind; insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Darlegung vorsätzlicher Gesetzesverstöße der Beklagten als Motorherstellerin. Verfahrensrügen erachtet der Senat als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Für einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Schutzgesetzesnorm muss der Kläger darlegen, dass der Beklagte als Täter oder am Gesetzesverstoß beteiligt gehandelt hat; eine bloße Herstellereigenschaft (z.B. Motorhersteller) genügt nicht ohne Weiteres für die Annahme eines Eingriffs in das Schutzgesetz.
Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB setzen eine hinreichende substantielle Darlegung eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens sowie einer Beteiligung des Anspruchsgegners an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß voraus.
Verfahrensgrundrechte und Rügen von Verfahrensmängeln rechtfertigen die Zulassung der Revision nur dann, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass die behaupteten Gehörs- oder Verfahrensverletzungen für die Frage der Revisionszulassung durchgreifend und entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 3. Januar 2022, Az: 9 U 66/21
vorgehend LG Osnabrück, 16. Juli 2021, Az: 7 O 966/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim