Anhörungsrüge wegen angeblicher Gehörsverletzung im Zusammenhang mit EG‑Typgenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer rechtsbeständigen EG‑Typgenehmigung. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück, weil keine Rechtsschutzverletzung vorliegt. Eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der tragenden Erwägungen begründet keine Gehörsverletzung; behaupteter Rechtsirrtum und pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrunds.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unbegründet verworfen; kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Würdigung früherer Entscheidungsgründe begründen keine Gehörsverletzung.
Die Annahme oder Berücksichtigung einer rechtsbeständigen EG‑Typgenehmigung kann die Prüfung der Frage beeinflussen, ob einschlägige Normen Schutzgesetzcharakter haben; die bloße Behauptung, diese Grundsatzfrage müsse erst geklärt werden, rechtfertigt keine erfolgreiche Anhörungsrüge.
Die Rüge richtet sich nicht gegen die Auslegung der Tragfähigkeit von Gründen durch das Revisionsgericht; das Übergehen von Begründungen ist konkret darzulegen und nicht durch allgemeine Angriffe auf Würdigungserwägungen ersetzt.
Die bloße Behauptung eines Rechtsirrtums in den Erwägungen des Berufungsgerichts ist ohne substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht ausreichend, um weitergehende Verfahrensrechte zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 30. September 2022, Az: 19 U 24/21
vorgehend LG Hanau, 22. Dezember 2020, Az: 9 O 1101/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
Der Kläger meint, der Senat habe verkannt, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die rechtsbeständige EG-Typgenehmigung fehle es an einem Verstoß gegen die als Schutzgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, als selbständig tragende Begründung ausscheide, weil ein solcher Verstoß erst dann beurteilt werden könne, wenn die Grundsatzfrage nach dem Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen geklärt sei. Damit rügt der Kläger aber schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 selbständig tragend auch auf die Wirksamkeit der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung und der ihr zugrundeliegenden Typgenehmigung gestützt hat.
Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an.
Soweit der Kläger schließlich ausführt, er habe die Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Verschulden angegriffen, hat der Senat die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung zur Kenntnis genommen. Maßgebend ist insofern jedoch, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt hat, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien von einem Rechtsirrtum beeinflusst, aber einen Zulassungsgrund nicht dargetan hat.
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